Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von einer Partei i. S. d. Artikels 21 Grundgesetz, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden (§§ 21 und 45 d NKWG).
Form und Inhalt eines Wahlvorschlages müssen den Bestimmungen der §§ 21 und 45 d NKWG sowie der §§ 31 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen. Es sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die ggf. kostenlos bei der Stadtwahlleitung erhältlich sind.
Unterschriften für Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein.
Außerdem muss der Wahlvorschlag von mindestens 155 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 45 Abs. 3 NKWG). Unterstützungsunterschriften sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet sind. Diese werden von der Stadtwahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.
Für den bisherigen Amtsinhaber sind Unterstützungsunterschriften nicht erforderlich.
Außerdem sind gemäß § 45 d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG bei Wahlvorschlägen folgender Parteien und Wählergruppen keine Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- Die Friesen (Die Friesen)
- Unabhängige Wählergemeinschaft Weener (UWG Weener)
- Gemeinsam für Weener (GfW)
- Bürgerforum Soziale Fraktion Weener (Soziale Fraktion Weener)
Einreichungsfrist der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, 26.07.2021, 18:00 Uhr.
beim Stadtwahlleiter der Stadt Weener (Ems), Osterstraße 1, 26826 Weener, einzureichen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, müssen verspätet eingehende Wahlvorschläge zurückgewiesen werden. Bei postalischer Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Stadtwahlleitung maßgebend, nicht der Zeitpunkt der Absendung.
Wahlanzeige
Parteien, die nicht unter Punkt II. aufgeführt sind, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 NKWG spätestens am Montag, 14. Juni 2021, bei der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Weener, 01. April 2021
Ludwig Sonnenberg
(Stadtwahlleiter)