Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
mit dem ersten Schnee kommen nicht nur schöne Winterlandschaften zutage, sondern auch Pflichten für diejenigen Eigentümer, die Grundbesitz an Gemeindestraßen haben.
Am 31. Dezember 2004 ist die vom Rat der Stadt Weener (Ems) am 16. Dezember 2004 beschlossene Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege sowie die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Weener (Ems) in Kraft getreten.
Hier sind die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
- Wer ist reinigungspflichtig und hat den Winterdienst zu übernehmen? Zur Reinigung und zum Winterdienst verpflichtet sind die Eigentümer, deren bebaute oder unbebaute Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage an öffentlichen Straßen, Wege und Plätze angrenzen. Ob Ihr Grundstück innerhalb geschlossener Ortslage liegt, erkennen Sie daran, dass in „Ihrer“ Straße eine zusammenhängende Bebauung vorhanden ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke oder eine einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Sollten Sie bei der Beurteilung, ob Ihr Grundstück innerhalb geschlossener Ortslage liegt, unsicher sein, so können Sie sich beim Ordnungsamt erkundigen oder eine Liste, in der alle reinigungspflichtigen Straße aufgeführt sind, einsehen.
- In welchem Umfang und wie häufig ist die Straßenreinigung durchzuführen? Zu reinigen sind die Gehwege, Radwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege, Grün, Trenn- und Sicherheitsstreifen, Parkspuren, Parkbuchten, Gossen sowie die Fahrbahnen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Fahrbahnmitte. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungsfläche auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße. Insbesondere sind Schmutz, Laub und Papier zu entfernen; bei Bedarf sind Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn von Bewuchs wie Gras und Unkraut zu befreien. Die Straßenreinigung ist einmal wöchentlich bis zum Samstag jeder Woche oder am Werktag vor gesetzlichen Feiertagen jeweils bis 19.00 Uhr durchzuführen. Für die Fahrbahnen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besteht keine Reinigungspflicht.
- Was ist im Winter zusätzlich zu beachten? Bei winterlichen Witterungsbedingungen sind alle Verkehrsteilnehmer von zusätzlichen Gefahren wie Eis und Schnee betroffen. Deshalb ist es zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs erforderlich, Gehwege in einer Breite von mindestens 1 Meter von Schnee zu räumen bzw. bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt) zu bestreuen. Sollte vor Ihrem Grundstück kein Gehweg vorhanden sein, ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Die Gehwege müssen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr sicher begehbar sein. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 19.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bitte verwenden Sie kein Streusalz, solange Sie mit abstumpfenden Mitteln die Glätte beseitigen können.
- Welche rechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Reinigungspflichten haben? Als reinigungspflichtige Person haften Sie für etwaige Schäden (z. B. Personenunfälle) und müssen ggf. Schadensersatz für Personen- und Sachschäden leisten. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, ob und für welche Fälle Versicherungsschutz besteht. Außerdem handelt es sich bei Zuwiderhandlungen gegen die Straßenreinigungspflicht um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Das Ordnungsamt überprüft stichprobenartig, ob die Eigentümer ihren Reinigungspflichten und dem Winterdienst nachkommen. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kann ein Bußgeld festgesetzt werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Ordnungsamt (Zimmer 31 und 32) persönlich oder auch telefonisch unter den Telefonnummern 04951/305-141 bis 143 zur Verfügung.