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Osterfeuer: Anmeldung bis zum 9. April möglich

Osterfeuer sind als jahrhundertealte Tradition und Brauchtum auch heutzutage nicht wegzudenken. Zu beachten ist, dass die Durchführung eines privaten Osterfeuers grundsätzlich beim Ordnungsamt angemeldet werden muss.

Dafür kann das Bürgerserviceportal „OpenRathaus“ genutzt werden. Alternativ ist selbstverständlich auch eine telefonische Anmeldung möglich (Tel. 04951/305-142). Anmeldeschluss ist Mittwoch, 9. April, um 12.30 Uhr.

Aus Sicherheitsgründen und auch aus Gründen des Natur- und Tierschutzes müssen Privatpersonen, die ein Osterfeuer abbrennen möchten, verschiedene Hinweise beachten. Das Ordnungsamt wird Kontrollen zur Einhaltung vornehmen.

  1. Das Feuer muss innerhalb von wenigen Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.
  2. Nur naturbelassene pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste, usw.) dürfen im Osterfeuer verbrannt werden. Es darf kein Haus- und Sperrmüll oder sonstiger Abfall (z. B. Kunststoffe, behandeltes Holz) in das Osterfeuer. Als Brandbeschleuniger sind Flüssigbrennstoffe verboten.
  3. Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden und ist am Tag des Verbrennens umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen verenden.
  4. Das Feuer darf nicht auf moorigem Untergrund, im Bereich von Naturdenkmälern und auf Flächen besonders geschützter Biotope abgebrannt werden.
  5. Beim Verbrennen müssen folgende Mindestabstände zwingend eingehalten werden:
    - 50 m zu Gebäuden
    - 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung
    - 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, Zeltplätzen und andere Erholungseinrichtungen
    - 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc.
    - 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken oder anderen Feldgehölzen
  6. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.
  7. Das Osterfeuer ist ununterbrochen von mindestens einer arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  8. Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen.

Die Stadtverwaltung wünscht allen Beteiligten viel Spaß beim Osterfeuer.