Der Verwaltungsausschuss der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am 18.05.2021 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 W „Weidenstraße“ gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 W „Weidenstraße“ gemäß § 13 a BauGB umfasst das Grundstück Gemarkung Weener Flur 3 Flurstück 43/44 zur Größe von 1.526 m².
Der räumliche Geltungsbereich ist dem nachstehenden Kartenabschnitt zu entnehmen.
Anlass und Ziel dieser Bauleitplanung ist die Aufhebung der Grünfläche mit der Zweckbindung „Spielplatz“ und Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 W „Weidenstraße“ wird als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung in der Zeit vom
01.07.2021 bis 30.07.2021 (jeweils einschließlich)
im Bauamt der Stadt Weener (Ems), Marktstraße 3, 26826 Weener, Zimmer 2 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Zeitgleich werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme der Planunterlagen nur unter Einhaltung der jeweils geltenden Schutzmaßnahmen und nur nach vorheriger Terminvereinbarung entweder telefonisch unter der Tel. 04951 / 305-324 oder per E-Mail an annegret.hellmers@weener.de möglich.
Die Planunterlagen sind zudem während der Auslegungsfrist auf der Internetseite www.weener.de veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de einsehbar.
Während dieser Frist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass verspätet eingegangene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Weener, den 08.06.2021
Stadt Weener (Ems)
Der Bürgermeister
Ludwig Sonnenberg