Aktuelles

97. Änderung des Flächennutzungsplanes (13. Änderung der Neufassung von 2011) und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 156 H „Freiflächen-PV Boenster Straße“

Anlass der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die planungsrechtliche Vorbereitung für die beabsichtigte Errichtung eines Solarparks entlang der Boenster Straße in der Ortschaft Holthusen. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden von der Eisenbahnlinie, im Osten von der Bundesautobahn BAB 31, im Westen vom Sielweg und im Süden vom Hoheitsgebiet der Gemeinde Bunde begrenzt. Er umfasst die Grundstücke Gemarkung Holthusen, Flur 12, Flurstücke 67/0, 66/0, 1/0, 2/0, 4/0, 5/0, 6/0, 7/0 und 8/0. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Weener (Ems) ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft (Außenbereich) dargestellt. Mit der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Bereich als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbindung „Gebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen“ dargestellt werden. Der räumliche Geltungsbereich der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen (s. PDF-Datei).

Für die Realisierung des Vorhabens wird für den übereinstimmenden Geltungsbereich im Parallelverfahren der Bebauungsplan Nr. 156 H „Freiflächen-PV Boenster Straße“ aufgestellt. Der Bebauungsplan setzt größtenteils Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen“ fest.   

Der räumliche Geltungsbereich ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen (s. PDF-Datei).

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Weener (Ems) hat am 25.03.2025 den Entwürfen für die 97. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 156 H „Freiflächen-PV Boenster Straße“ angenommen und beschlossen, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen.  

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden die Entwürfe der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 156 H „Freiflächen-PV Boenster Straße“ und die dazugehörigen Begründungen mit Umweltbericht in der Zeit vom

15. April 2025 bis einschließlich 15. Mai 2025

auf der Internetseite https://www.weener.de/bauen-wohnen/bauleitplanung veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen im vorgenannten Zeitraum auch im Bauamt der Stadt Weener (Ems), Marktstraße 3, Zimmer 2, während der Dienststunden eingesehen werden.

Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Während der o. g. Frist besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Entwürfen an die Stadt Weener (Ems) – vorzugsweise per E-Mail an info(at)weener.de - zu richten.

Im Hinblick auf das Datenschutzgesetz weise ich ausdrücklich darauf hin, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind. Alle dazu eingehenden Stellungnahmen werden in der Regel in öffentlichen Sitzungen beraten und darüber entschieden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.

Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach EUDSGVO zustimmen, soweit sie für Gesetz bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Weener (Ems) deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen bereits vor und können ebenfalls eingesehen werden. (Tabelle s. PDF-Datei)

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Weener, den 28.03.2025

Stadt Weener (Ems)

Der Bürgermeister                                                                

Heiko Abbas